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Wissenswertes für Sie

Goldregen
Alle Pflanzenteile des Goldregens sind stark giftig, vor allem die Samen.
Vergiftungssymptome: Lang anhaltendes Erbrechen (4 – 24 Stunden). Brennen im Mund- und Rachenraum, Schwindel, Kopfschmerzen und schwere Krämpfe. Bei hoher Dosierung ohne Erbrechen kann es zu einer Atemlähmung kommen.Mehr Infos zu Goldregen unter natur-lexikon.com
Foto: Michael w aus de.wikipedia.org

Pfaffenhütchen
Es sind alle Pflanzenteile giftig, aber vor allem der Verzehr von Samen führt zu Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall. Es kann zu einer starken Reizung des Magen-Darm-Traktes kommen. Auch Nierenschädigungen, Kreislaufkollaps, Benommenheit, Leberschwellungen gehören zu den Vergiftungssymptomen. Je nach Schweregrad kann es auch tödlich enden.
Mehr Infos zum Pfaffenhütchen unter wikipedia.org
Foto: Niels Schulz, natur-lexikon.com

Seidelbast
Beim Seidelbast kann das Gift auch über die Haut aufgenommen werden. Die Vergiftung kann zu schweren Schäden der Niere, des Kreislaufs und des Zentralnervensystems führen.
Maximal fünf Beeren erzeugen nur starke Reizungen. Der Verzehr von zehn Beeren kann für Kinder schon tödlich sein.
Mehr Infos zu Seidelbast unter wikipedia.org
Foto: J.F. Gaffard, Talmont-Saint-Hilaire (Wikipedia)

Stechpalme

Alle (roten) Beeren und Blätter sind stark giftig. 20 bis 30 rote Beeren gelten für Erwachsene als tödliche Dosis, bei Kindern entsprechend weniger. Vergiftungssymptome: Übelkeit, Erbrechen, Herzrhythmusstörungen, Lähmungen, Nierenschäden, Durchfall, Magenentzündung, Schläfrigkeit.
Mehr Infos zur Stechpalme unter ilexgarden.com
Foto: Yvo Meyling, ilexgarden.com

Was macht diese Pflanzen im Vergleich zu anderen Giftpflanzen noch gefährlicher?
Tempel: „Bei der Auswahl von Goldregen ging es einmal darum, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die giftigen Schoten dieser Pflanze ähneln sehr den Schoten der Zuckererbse. Hier besteht die Gefahr, dass Kinder ahnungslos die giftigen Schoten essen, weil sie zum Beispiel die Oma beim Erbsen pulen gesehen haben und annehmen, Schoten, die so aussehen, seien essbar.
Hinzu kommt, dass bei diesen vier Pflanzen toxische Wirkungen ausgelöst werden, die im Körper nur sehr schwer nachzuweisen sind. Das heißt, wenn ein Kind mit einer Vergiftung in die Klinik gebracht wird, ist es sehr schwer, den Wirkstoff herauszukristallisieren, um zu wissen, welche Gegenmaßnahme eingeleitet werden muss.“

Ist es, angesichts der vielen Giftpflanzen, tatsächlich ausreichend, nur vier davon zu verbieten?
Tempel: „Es gibt natürlich eine ganze Reihe weiterer Giftpflanzen, die sich nicht unbedingt eignen, um auf Spielplätzen gepflanzt zu werden. Aber bei den meisten ist es eben so, dass häufig zu hohe Mengen der Pflanzen(teile) gegessen werden müssten, bevor die Pflanze stark toxisch wirkt. Oder die Schutzmechanismen unseres Körpers, wie Austrocknen des Speichelflusses oder Erbrechen, verhindern beim Verzehr giftiger Pflanzen(teile) oft Schlimmeres.
Wir haben in den letzten Jahren, soweit mir bekannt ist, nicht die Häufigkeit von Unfällen, wo dringend reagiert werden muss. Es gibt keine Kinder, die auf Spielplätzen massenhaft Beeren und Blätter von giftigen Pflanzen essen und dann mit starken Vergiftungen ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Deshalb sollte man hier die Kirche im Dorf lassen.
Im Umkehrschluss heißt das nämlich, je mehr wir gesetzlich regeln, umso eher ist der Spielplatzbetreiber in der Zwangslage. Er müsste dann regelmäßig seinen Spielplatz auf Pflanzen untersuchen, ob da irgendwas aus dem Boden kommt, was da nicht hingehört. Das können die Spielplatzbetreiber gar nicht bewerkstelligen.“

Dennoch, haben Sie mir erzählt, werden zwei weitere Giftpflanzen verboten werden…
Tempel: „Stimmt, die DIN 18034 wird gerade überarbeitet, Mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit werden zwei weitere Pflanzen demnächst auf Spielplätzen verboten werden. Dabei handelt es sich nicht um heimische, sondern um eingeschleppte Pflanzen.“

Herkulesstaude oder Bärenklau
Das gefährliche an der Herkulesstaude ist vor allem der aggressive Saft. In Verbindung mit UV Strahlung kann es zu sehr starken Hautreaktionen mit eiternden Wunden kommen.
Mehr Infos zur Herkulesstaude unter wikipedia.org
Foto: wikipedia.org

Ambrosia oder Beifußblättrige Traubenkraut
Die Ambrosia ist über das Vogelfutter bzw. die Meisenknödel nach Deutschland eingeschleppt worden. Die Pollen der Pflanze können ganzjährig starke allergische Reaktionen auslösen und Asthma hervorrufen.
Mehr Infos zur Ambrosia unter wikipedia.org
Foto: wikipedia.org

Die Gefährlichkeit dieser beiden Pflanzen hat man übrigens nicht erkannt, weil es vermehrt zu Unfällen auf Spielplätzen kam, sondern weil Mitarbeiter von Kommunen, die die Pflanzen entfernen sollten, über die beschriebenen Symptome klagten. Und um das von vornherein bei Kindern auszuschließen, sollen diese Pflanzen nun präventiv auf die Verbotsliste kommen.

 

 

 

Umfriedungen von Spielplätzen

Ein Kinderspielplatz soll vor Straßen, Bahnkörpern, Gewässern oder Steilhängen sowie Parkplätzen und Garageneinfahrten geschützt angelegt werden und möglichst gefahrlos erreichbar sein.

Soweit derartige Gefahrenquellen vorhanden sind, muss für eine wirksame Einfriedung (z. B. dichte Hecken, Zäune) von mindestens 60cm Höhe gesorgt sein. Stacheldraht oder spitze Jägerzäune sollen weder auf noch in der Umgebung von Kinderspielplätzen verwendet werden.

Ein- und Ausgänge sind so zu gestalten, dass den Kindern das Verlassen des Spielplatzes bewusst wird, z. B. durch versetzte Abgrenzungen (Bügel versetzt, Poller oder aber auch Tore und Türen). Dabei ist darauf zu achten, dass weder Einfriedung noch Zugang zusätzlich zum Spielen locken (beispielsweise als Klettergerüst).

Bei Anlagen welche sich z.B. in verkehrsberuhigten Spielstraßen, nur über Fußwege erreichbar oder Abseits von normal, ohne hohes Verkehrsaufkommen, befahrenen und gut einsehbaren Straßen liegen, ist eine Einfriedung nicht zwingend erforderlich. Auch wird gemäß geltender DIN zu keiner Zeit eine dauerhaft verschließbare Eingangssituation gefordert.

Rechtliche Grundlagen

Öffentliche Spielplätze sind die frei zugänglichen Spielplätze der Kommunen und außerdem alle Spielplätze von Wohngebäuden (außer Einfamilienhäusern), Schulen, Kindergärten, Restaurants, Einkaufszentren, touristisch genutzten Anlagen, Vereinen und Ähnlichem. Öffentliche Spielplätze und die dortigen Spielgeräte müssen in der Europäischen Union seit 1998 der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177 entsprechen. In Deutschland galt davor die deutsche Norm DIN 7926. Ebenfalls zu beachten sind die DIN 18034 (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Merkblätter der GUV (Gemeinde-Unfall-Versicherung). Im Verantwortungsbereich des Spielplatzbetreibers liegen nicht nur die Errichtung und sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Spielgeräte, sondern auch die laufende Instandhaltung und Wartung.
Für private Spielplätze und Spielgeräte (das sind nur die ausschließlich eigengenutzten) gilt die schwächere DIN EN 71. Die nach dieser Norm gebauten Geräte sind billiger, aber auch labiler, weniger haltbar und weniger langlebig und aus diesem Grund auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht für Spielplätze von Kindergärten, gemeinsam genutzten Wohnungsbauten usw. geeignet.
Diese Normen (besonders die Normen 1176 und 1177) sind ein Maßstab dafür, welche Vorkehrungen grundsätzlich beim Bau und Betrieb eines Spielplatzes zu berücksichtigen sind. Die Normen bestimmen Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik geben. Damit ist man letztendlich nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig, wenn man gegen eine dieser Normen verstoßen hat. Außerdem kann auch jemand bestraft werden, der die Normen einhält, und zwar z. B. wegen eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2003 – 9U 7/03:
„Der Hersteller eines Spielgerätes hat in bezug auf dessen konstruktive Anforderungen allerdings regelmäßig die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten: Damit darf er sich begnügen, soweit diese Regeln nicht hinter der technischen oder wissenschaftlichen Entwicklung und jüngeren Gefahrenerkenntnissen hinterherhinken.“
Daher müssen auch neue Unfallereignisse berücksichtigt werden ohne dass diese in Normänderungen berücksichtigt werden. Die EN 1176 bestimmt beispielsweise: Bis zu einer Fallhöhe von 0,60 Meter ergeben sich keine Anforderungen an das Fallschutzmaterial, die Ausdehnung des Fallraums beträgt min. 1,50 Meter um das Gerät. Dieser ist jedoch frei von Hindernissen und Gegenständen zu halten. Ab einer Fallhöhe von 1,50 Meter ist geeigneter Sand, Kies, Holzschnitzel oder Rindenmulch in ausreichender Schichtdicke (mindestens 30 cm inkl. 10cm für den „Wegspieleffekt“) oder synthetischer Fallschutz erforderlich.
Eine Sichtkontrolle soll bei stark frequentierten Spielplätzen bis zu täglich, eine operative Inspektion alle ein bis drei Monate (Prüfung auf Funktion und Stabilität) und jährlich soll durch einen Sachkundigen die Jahreshauptinspektion durchgeführt werden. Dieser Sachkundige sollte ein „qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161“ bzw, nach aktuell neuester Norm „DIN 79161“ sein.

Quelle: Wikipedia


AK2-5 Beschlüsse 2009

AK2-5 Beschlüsse 12/2010

AK2-5 Beschlüsse 2013