Rechtliche Grundlagen
Öffentliche Spielplätze sind die frei zugänglichen Spielplätze der Kommunen und außerdem alle Spielplätze von Wohngebäuden (außer Einfamilienhäusern), Schulen, Kindergärten, Restaurants, Einkaufszentren, touristisch genutzten Anlagen, Vereinen und Ähnlichem. Öffentliche Spielplätze und die dortigen Spielgeräte müssen in der Europäischen Union seit 1998 der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177 entsprechen. In Deutschland galt davor die deutsche Norm DIN 7926. Ebenfalls zu beachten sind die DIN 18034 (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Merkblätter der GUV (Gemeinde-Unfall-Versicherung). Im Verantwortungsbereich des Spielplatzbetreibers liegen nicht nur die Errichtung und sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Spielgeräte, sondern auch die laufende Instandhaltung und Wartung.
Für private Spielplätze und Spielgeräte (das sind nur die ausschließlich eigengenutzten) gilt die schwächere DIN EN 71. Die nach dieser Norm gebauten Geräte sind billiger, aber auch labiler, weniger haltbar und weniger langlebig und auch aus diesem Grund und aus wirtschaftlichen Gründen nicht für Spielplätze von Kindergärten, gemeinsam genutzten Wohnungsbauten usw. geeignet.
Diese Normen (besonders die Normen 1176 und 1177) sind ein Maßstab dafür, welche Vorkehrungen grundsätzlich beim Bau und Betrieb eines Spielplatzes zu berücksichtigen sind. Die Normen bestimmen Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik geben. Damit ist man letztendlich nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig, wenn man gegen eine dieser Normen verstoßen hat. Außerdem kann auch jemand bestraft werden, der die Normen einhält, und zwar z. B. wegen eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2003 – 9U 7/03:
„Der Hersteller eines Spielgerätes hat in bezug auf dessen konstruktive Anforderungen allerdings regelmäßig die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten: Damit darf er sich begnügen, soweit diese Regeln nicht hinter der technischen oder wissenschaftlichen Entwicklung und jüngeren Gefahrenerkenntnissen hinterherhinken.“
Daher müssen auch neue Unfallereignisse berücksichtigt werden ohne dass diese in Normänderungen berücksichtigt werden. Die EN 1176 bestimmt beispielsweise: Bis zu einer Fallhöhe von 0,60 Meter ergeben sich keine Anforderungen an das Fallschutzmaterial, die Ausdehnung des Fallraums beträgt min. 1,50 Meter um das Gerät. Dieser ist jedoch frei von Hindernissen und Gegenständen zu halten. Ab einer Fallhöhe von 1,50 Meter ist geeigneter Sand, Kies, Holzschnitzel oder Rindenmulch in ausreichender Schichtdicke (mindestens 30 cm inkl. 10cm für den „Wegspieleffekt“) oder synthetischer Fallschutz erforderlich.
Eine Sichtkontrolle soll bei stark frequentierten Spielplätzen bis zu täglich, eine operative Inspektion alle ein bis drei Monate (Prüfung auf Funktion und Stabilität) und jährlich soll durch einen Sachkundigen die Jahreshauptinspektion durchgeführt werden. Dieser Sachkundige sollte ein „qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161“ bzw, nach aktuell neuester Norm „DIN 79161“ sein.
Quelle: Wikipedia